Auszug aus der Betriebs- und Hausordnung Phantasialand
1. Durch den Kauf eines Eintrittstickets und das Betreten von PHANTASIALAND erkennt der Besucher die nachfolgenden Eintritts- und Nutzungsbedingungen als verbindlich an.
2. Die Eintrittskarte gibt dem Besucher das Recht, PHANTASIALAND während der Öffnungszeiten (die genauen Öffnungstage entnehmen Sie der Seite Öffnungszeiten) zu betreten. Die tagesaktuellen Öffnungszeiten sind dem digitalen Beschilderungssystem zu entnehmen. Die Eintrittskarte verliert beim Verlassen des Geländes ihre Gültigkeit. Bei vorzeitiger Schließung von PHANTASIALAND, etwa in der Vor- oder Nachsaison oder aufgrund höherer Gewalt (z. B. Witterungsverhältnisse, Pandemie, behördliche Verfügungen oder sonstige unvorhersehbare äußere Umstände), besteht kein Recht auf vollständige oder teilweise Erstattung des Eintrittspreises.
3. PHANTASIALAND duldet keine Waffen oder gefährliche Gegenstände auf dem Parkgelände. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Besucher es zu unterlassen, Waffen oder Gegenstände, die in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes und in der Waffenliste in Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4 des Waffengesetzes genannt sind, auf dem Parkgelände (auch Fantissima-Theater, Eventlocations, etc.) und in den Hotels bei sich zu führen/hineinzubringen; d. h. auch, hinein bringen zu lassen. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Nachbildungen dieser Waffen mit dem Aussehen dieser Waffen, als auch Anscheinswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein obiger Waffen hervorrufen. Zudem ist es untersagt, andere gefährliche Gegenstände in den Park einzuführen, welche dazu geeignet sind, Menschen zu verletzen.
4. Der Besucher erklärt sich damit einverstanden, dass bei Betreten des Parkgeländes/der Hotels Detektorkontrollen zulässig sind, bei denen auch die Einhaltung des Verbots nach Ziffer 3 überprüft werden darf. Diese Kontrollen werden anlassorientiert durch Taschenkontrollen ergänzt.
5. Sollte dennoch vor, bei oder nach Betreten des Parkgeländes/der Hotels festgestellt werden, dass der Besucher Waffen oder Gegenstände im Sinne von Ziffer 3 mit sich führt, erklärt er/sie sich damit einverstanden, dass diese Waffen oder Gegenstände entschädigungslos entsorgt werden und ihm/ihr der Zutritt zum Parkgelände/Hotel entschädigungslos verwehrt wird oder er/sie das Parkgelände/Hotel unverzüglich entschädigungslos zu verlassen hat.
Erfolgt eine solche Feststellung bei einem Angehörigen einer Gruppe, gelten die vorgenannten Regelungen für alle Mitglieder dieser Gruppe in gleicher Weise.
6. Der Besucher ist verpflichtet, dem Aufsichtspersonal auf Verlangen die Eintrittskarte vorzuzeigen. Wer nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte angetroffen wird, ist verpflichtet, zum pauschalen Ausgleich aller hieraus fließenden Ansprüche € 100,- zu zahlen. Auf die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB und wegen Erschleichen freien Eintritts nach § 265a StGB wird ausdrücklich hingewiesen.
7. Jeder Besucher ist verpflichtet, während des Besuches im Park vollständige Oberbekleidung und Schuhe zu tragen.
8. Kindern unter 12 Jahren ist der Eintritt nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson gestattet. Aufsichtspersonen und Eltern haften für Ihre Kinder. Beim Besuch einer Gruppe von Kindern muss die verantwortliche Person als solche genannt werden. Der Begleitperson obliegt die Beaufsichtigung der Kinder und insbesondere die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen und sie vor Schäden zu bewahren.
9. Die einzelnen Anlagen und Showdarbietungen im PHANTASIALAND stehen den Besuchern im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zur freien Nutzung zur Verfügung. Es ist nicht gestattet, die einzelnen Anlagen oder Showbereiche außerhalb der vorgesehenen Nutzungseinrichtungen zu betreten oder die zugelassenen Wege zu verlassen. Soweit für einzelne Anlagen oder Darbietungen ein besonderes, zusätzliches Entgelt verlangt wird, ist dieses an deren Eingang besonders vermerkt. Ein kurzzeitiger und/oder technisch bedingter Betriebsausfall einzelner Anlagen sowie die Absage oder Änderung von Showdarbietungen ergeben kein Recht auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises; dies gilt gleichermaßen für Betriebseinschränkungen, Absagen oder Änderungen, die aus Sicherheitsgründen infolge höherer Gewalt (insbesondere witterungsbedingt) erforderlich werden.
10. Die Nutzung sämtlicher Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Besucher ist verpflichtet, selbst für seine Sicherheit zu sorgen, indem er insbesondere die vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen benutzt, an den Ein- und Ausstiegen die nötige Sorgfalt walten lässt, die Hinweis- und Gebotsschilder beachtet, und den Anordnungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge leistet. Lose Gegenstände sind stets zu verstauen und nicht in der Hand zu halten.
Für schwangere Frauen ist die Nutzung der Fahrgeschäfte zur eigenen Sicherheit und zur Sicherheit des ungeborenen Kindes grundsätzlich nicht freigegeben.
Aufgrund der Sicherheits- und Nutzungsbestimmungen der Attraktionen sind Gäste mit Einschränkungen grundsätzlich von der Nutzung ausgeschlossen. Unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist eine selbstbestimmte Nutzung jedoch im Rahmen der in der entsprechenden Informationsbroschüre genannten Beurteilungen möglich, sofern der Gast sich mit den aus seinen Einschränkungen ergebenden Risiken gemäß dieser Broschüre detailliert vertraut macht. Je nach Art und Ausprägung der Einschränkung werden individuelle Nutzungsmöglichkeiten gewährt; dies setzt in jedem Einzelfall die Unterzeichnung einer Nutzungs- und Verzichtsvereinbarung vor Ort im Gästeservice voraus. Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Besuch über die Nutzungsbedingungen für Menschen mit Einschränkungen.
11. Aus Sicherheitsgründen ist das Mitführen von Transportmitteln im Themenpark nur eingeschränkt gestattet. Erlaubt sind ausschließlich Kinderwagen in üblicher Bauform – wie Kombi-Kinderwagen, (Reise-)Buggys oder Modelle mit Babywanne – sofern diese tatsächlich von einem Kind genutzt werden. Die maximal zulässigen Abmessungen betragen 105 cm in der Länge, 75 cm in der Breite und 125 cm in der Höhe, einschließlich Griffen oder weiterer hervorstehender Teile. Nicht gestattet sind hingegen Bollerwagen und ähnliche Transportmittel, auch wenn sie mit Kindersitz ausgestattet sind, ebenso wie Fahrrad-Kinderwagen oder Kinderwagen, die ausschließlich als Gepäcktransport durch Erwachsene verwendet werden. Rollstühle, die aus medizinischen Gründen benötigt werden, sind erlaubt. Weitere Ausnahmen sind nur in medizinisch begründeten Fällen möglich und müssen vorab schriftlich beantragt werden. Leihkinderwagen können nach Verfügbarkeit im Themenpark beim Gästeservice am Kaiserplatz in der Themenwelt Berlin ausgeliehen werden; hierfür wird ein Pfand von 20,00 € sowie eine Tages-Leihgebühr von 3,00 € erhoben. Für die Aufbewahrung von Gepäck stehen im Park außerdem gebührenpflichtige Schließfächer zur Verfügung.
12. Hunde sind unter nachfolgend festgehaltenen Vorgaben im PHANTASIALAND willkommen: Für Hunde besteht im Park eine Anleinpflicht nach dem Landeshundegesetz NRW. Ein Hygieneset zur Beseitigung von Hundekot ist mitzuführen. Hunde sind in Attraktionen, Restaurants und Shows nicht zugelassen. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Begleit- und Assistenzhunde. Assistenzhunde müssen als solche gekennzeichnet sein. Ein entsprechendes Zertifikat muss mitgeführt werden. Sie sind in Shows und Restaurants zugelassen, müssen jedoch ständig beaufsichtigt werden. Gefährliche Hunde nach §3 Landeshundegesetz NRW (LHundG) sowie Hunde bestimmter Rassen gem. §10 LHundG haben keinen Zutritt zum Park. Zu gefährlichen Hunden zählen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Bei Hunden bestimmter Rassen (§10 LHundG) handelt es sich um folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Olde English Bulldog. Andere Haustiere dürfen nicht mitgebracht werden.
13. Aufgrund von Witterungsverhältnissen (Regen, Eisregen, natürlicher Schneefall o.ä.) kann es im Park zu Rutschgefahr kommen. Dies gilt ebenso für künstlichen Schneefall bzw. zu Dekorationszwecken im Park befindlichen Schnee während der Winteröffnung; insbesondere auch im Bereich der Winter- und Schneeattraktionen! Gäste werden deshalb darauf hingewiesen, im gesamten Parkgebiet die notwendige Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen, also Absperrungen durch Seile, Zäune, Bäume u.ä. zu beachten, für rutscharmes Schuhwerk zu sorgen, schnelles Gehen und Laufen zu unterlassen, und vorhandene Handläufe zu benutzen. Der Mondsee in Themenbereich Fantasy, sowie sämtliche im Park befindliche Wasserflächen dürfen auch bei Gefrieren nicht betreten werden. Im Schadensfall durch Nichtbeachtung der o.g. Punkte kann ein Mitverschulden, welches bis zu 100% gehen kann, zugerechnet werden.
14. Filmen und Fotografieren für gewerbliche Zwecke bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Geschäftsleitung. Gästen, die bei im Phantasialand stattfindenden Film- und Fotoaufnahmen nicht aufgenommen werden möchten, empfehlen wir, die Aufnahmebereiche zu meiden und im Zweifelsfall den betreuenden Mitarbeiter des Phantasialand oder das Aufnahmeteam darüber zu informieren. Ansonsten gehen wir davon aus, dass die Aufnahmen in der Öffentlichkeit verwertet werden können.
15. Auf allen Fahrgeschäften und Attraktionen ist das Filmen und Fotografieren mit Handys oder anderen Kameras während der Fahrt nicht gestattet. Dies schließt Smartglasses und vergleichbare Technologien ein. Auch am Körper befestigte (Action-)Kameras oder an Selfiesticks und anderen Hilfsmitteln befestigte Kameras sind nicht erlaubt. Blitzgeräte dürfen in Showdarbietungen nicht benutzt werden; ebenso ist dort Filmen aus Urheberrechtsgründen nicht gestattet. Das Mitführen und der Betrieb von Drohnen ist auf dem gesamten Gelände des PHANTASIALAND verboten.
Mit der Nutzung der Attraktionen erhält das PHANTASIALAND von jedem Fahrgast ohne besondere Vergütung das Recht, Bildaufnahmen des Fahrgastes während der Fahrt herzustellen und diese zu speichern, auf Bildschirmen anzuzeigen oder zu verkaufen.
16. Die Haftung für im PHANTASIALAND erlittene Schäden wird ausgeschlossen. Die Haftung für vorsätzliches Handeln bleibt hiervon unberührt. Reklamationen sind in jedem Falle vor Verlassen des Parkgeländes bei der Verwaltung geltend zu machen; späterer Anspruch ist ausgeschlossen.
17. Für Verlust, Diebstahl usw. von Sachen, die nicht im Eigentum von PHANTASIALAND stehen, wird keine Haftung übernommen.
18. Die Nutzung der Kinderspielplätze ist nur Kindern unter 12 Jahren erlaubt und erfolgt auf eigene Gefahr.
19. Zum Schutze und zur Sicherheit der jugendlichen Besucher unter 18 Jahren, verkauft das PHANTASIALAND Alkohol ausschließlich an volljährige Personen.
20. In den Warteschlangen, Innenräumen und Attraktionen herrscht ein striktes Rauchverbot. Zur Einhaltung der gesetzlichen Regelung und zum Schutze aller Besucher ist der Konsum von Cannabis und cannabishaltigen Produkten im gesamten PHANTASIALAND verboten.
21. Wer andere Besucher belästigt, die Anlagen entgegen den vorhandenen Nutzungseinrichtungen betritt, den Anordnungen des Aufsichtspersonals oder Gebotsschildern nicht Folge leistet, in Warteschlangen vordrängelt oder in sonstiger Weise störend auf den Parkbetrieb einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus dem PHANTASIALAND verwiesen werden. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, alle aus dem Hausrecht fließenden Rechte wahrzunehmen.
22. Der Besucher ist verpflichtet, Ersatz zu leisten für alle Schäden, die er vorsätzlich verursacht. Dies umfasst insbesondere Sachbeschädigungen durch Vandalismus, wie Schmierereien, Graffiti oder sonstige Beschädigungen an Gebäuden, Fahrgeschäften, Dekorationen und sonstigen Parkeinrichtungen. Begleitpersonen sind für die von Kindern verursachten Schäden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht verantwortlich.
23. Das PHANTASIALAND Brühl erfasst die Ortscodes auf den Nummernschildern der anreisenden Fahrzeuge. Es speichert keine individuellen Kennzeichen einzelner Fahrzeuge seiner Besucher. Das Signal der Kameras wird bereits innerhalb des lokalen Speichers anonymisiert und dann unmittelbar gelöscht.
24. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Brühl.
Stand: April 2026